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UNSERE LÖSUNG FÜR MOBILE SIGNATUR

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Allgemeine Regeln

1 Geltung der Bedingungen

1.1

Diese Vertragsbedingungen der intarsys (Schweiz) AG gelten für alle Lieferungen und Leistungen der intarsys (Schweiz) AG sowie für alle vorvertraglichen geschäftlichen Kontakte. Sie gelten auch beim Abschluss weiterer Verträge im kaufmännischen Verkehr, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartner schriftlich etwas anderes vereinbaren. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn intarsys (Schweiz) AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2

Angebote von intarsys (Schweiz) AG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist aus­drücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Angebote des Auftraggebers sind für diese drei Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von intarsys (Schweiz) AG oder dadurch zustande, dass intarsys (Schweiz) AG den Auftrag ausführt.

2 Auswahl der Produkte und Vorgaben

2.1

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der von intarsys (Schweiz) AG zu liefernden Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht und gibt die Anforderungen an die Leistungen vor. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich vereinbart werden.

2.2

Soweit die Beschreibung der Anforderungen an die Lieferungen und Leistungen von intarsys (Schweiz) AG von dem Auftraggeber nicht selbstständig durchgeführt werden kann, insbesondere im Rahmen der Pflichtenhefterstellung für die Erstellung oder Anpassung von Software, unterstützt intarsys (Schweiz) AG den Auftraggeber hierbei gegen gesonderte Vergütung. Die gemeinsam erarbeitete Anforderungsbeschreibung (Pflichtenheft) wird innerhalb einer vertraglich zu vereinbarenden Frist nach Fertigstellung und Vorlage durch intarsys (Schweiz) AG von dem Auftraggeber geprüft und genehmigt. Die Prüfpflicht umfasst die Umsetzung der Anforderungen des Auftraggebers sowie die dafür von ihm beigestellten Informationen, nicht jedoch die datenverarbeitungstechnische Umsetzung. Stellt der Auftraggeber bei der Prüfung Mängel, Lücken oder Widersprüche fest, wird er diese in nachvollziehbarer Weise innerhalb angemessener Frist intarsys (Schweiz) AG mitteilen. intarsys (Schweiz) AG wird die Anforderungsbeschreibung nacharbeiten. Die genehmigte Anforderungsbeschreibung bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit. Für Änderungen gilt Ziff. 3 Abs. 3 ff.

2.3

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt das Verfahren in Ziff. 2 Abs. 2 auch, wenn intarsys (Schweiz) AG den Auftrag hat, eine Vorstudie über die Machbarkeit der Anforderungen des Auftraggebers durchzuführen.

2.4

Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projekt-, Anforderungsbeschreibungen oder ähnlichen Dokumenten stellen keine Garantiezusagen dar. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von intarsys (Schweiz) AG.

2.5

Die von intarsys (Schweiz) AG gelieferte Software muss zur Sicherstellung der Funktionalität jeweils auf solchen Betriebssystemplattformen eingesetzt werden, die in der Benutzerdokumentation vorgegeben sind.

3 Leistungsumfang

3.1

Massgebend für den Umfang, die Beschaffenheit und die Qualität der Lieferungen und Leistun­gen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von intarsys (Schweiz) AG oder ein schriftlicher Vertrag sowie, falls vom Auftraggeber beauftragt, die genehmigte Anforderungsbeschreibung (oder Pflichtenheft), ansonsten das Angebot von intarsys (Schweiz) AG. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn intarsys (Schweiz) AG diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.

3.2

Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann intarsys (Schweiz) AG Gesprächsprotokolle fertigen. Der Inhalt der Protokolle wird beider­seits verbindlich, wenn intarsys (Schweiz) AG sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. intarsys (Schweiz) AG wird den Auftraggeber auf diese Wirkung jeweils hinweisen.

3.3

Der Auftraggeber kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen verlangen. intarsys (Schweiz) AG kann die Ausführungen des Änderungsverlangens schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist oder wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder diese zu einer Verminderung der vereinbarten Vergütung führen würden. Kosten, die für die Prüfung der Änderungswünsche bei intarsys (Schweiz) AG entstehen und die einen Umfang von 0,5 Personentage übersteigen sowie durch das Änderungsverlangen verursachte Stillstandskosten kann intarsys (Schweiz) AG dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

3.4

Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das ver­tragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand) hat, werden die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür über­gibt intarsys (Schweiz) AG dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die durch den Änderungswunsch verursachten zusätzlichen Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplans. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von intarsys (Schweiz) AG. Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Wochen ab der Überlassung dieses Angebots über eine Vertragsanpassung, führt intarsys (Schweiz) AG den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.

3.5

intarsys (Schweiz) AG wird die Leistungen mit solchen technischen Hilfsmitteln erbringen, die intarsys (Schweiz) AG für erforderlich oder zweckmässig hält und die intarsys (Schweiz) AG zur Verfügung stehen. intarsys (Schweiz) AG kann Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.

4 Urheberrecht und Rechtseinräumung

4.1

Die von intarsys (Schweiz) AG gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an im Rahmen der Pflege überlassenen Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und – durchführung oder im Rahmen der Schulung von intarsys (Schweiz) AG überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Ver­tragsparteien ausschliesslich intarsys (Schweiz) AG zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat intarsys (Schweiz) AG entsprechende Verwertungsrechte.

4.2

Der Auftraggeber erhält nach Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschliesslichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke dauernd so zu nutzen, wie dies im Vertrag, den nachfolgenden Regelungen und den Handbüchern beschrieben ist. Für die Nutzung der Software ist ein Lizenzschlüssel erforderlich. Mit der Überlassung der Software erhält der Auftraggeber einen befristeten Lizenzschlüssel. Unverzüglich nach vollständiger Zahlung der Vergütung erhält er einen Lizenzschlüssel gemäss den vertraglichen Vereinbarungen. Liegt Zahlungsverzug des Auftraggebers vor, hat intarsys (Schweiz) AG das Recht, die Überlassung des endgültigen Lizenzschlüssels zu verweigern.

4.2.1

Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertrag­lich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Arbeitsplätzen nutzen. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als sol­che zu kennzeichnen und wenn möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Nur zu diesen Zwecken darf der Auftraggeber die Programme vervielfältigen. Die Handbücher sowie sonstige von intarsys (Schweiz) AG überlassenen Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Für die Software und die Kopien gilt Ziff. 14.

4.2.2

Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Soft­ware mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und nur, wenn intarsys (Schweiz) AG trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt. intarsys (Schweiz) AG ist berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen.

4.2.3

Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von intarsys (Schweiz) AG oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers nicht angeboten.

4.2.4

Die Nutzung der Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von intarsys (Schweiz) AG zulässig.

4.2.5

Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung von intarsys (Schweiz) AG nicht berechtigt, die Software oder Nutzungsrechte hieran Dritten entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben, die Software an Dritte zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen oder sonst in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten. Rechenzentrumsbetrieb mittels der Software für Dritte oder durch Dritte für den Auftraggeber oder die sonstige Zurverfügungstellung oder den Einsatz für Dritte bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung von intarsys (Schweiz) AG . Eine zustimmungspflichtige Erweiterung des Nutzungsumfanges liegt auch vor im Falle eines Zusammenschlusses oder einer Fusion oder einer sonstigen Beteiligung des Auftraggebers mit einem Dritten, auch wenn ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.

4.2.6

Soweit die Nutzung der Software nach Massgabe dieser Regeln zustimmungsbedürftig ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, intarsys (Schweiz) AG unverzüglich schriftlich davon zu informieren. intarsys (Schweiz) AG kann die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung einer für den erweiterten Nutzungsumfang zu vereinbarenden Vergütung abhängig machen.

4.2.7                 

Vor der Einschaltung von Dritten ver­schafft der Auftraggeber intarsys (Schweiz) AG eine schriftliche Erklärung, dass dieser sich intarsys (Schweiz) AG unmittelbar gegenüber zur Einhaltung der in Ziff. 4 und Ziff. 14 festgelegten Regeln verpflichtet.

4.3                      

Der Auftraggeber darf die Software nur als Ganzes und nur mit schriftlicher Er­laubnis von intarsys (Schweiz) AG an Dritte weitergeben. Die blosse Reduktion des Nutzungsumfangs (z. B. Reduktion der Arbeitsplätze oder der Bilanzsumme) berechtigt nicht zur Weitergabe der Software hinsichtlich des nicht mehr in Anspruch genommenen Nutzungsumfangs. intarsys (Schweiz) AG wird die Erlaubnis zur Weitergabe erteilen, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Soft­ware endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält, und wenn sich der Dritte schriftlich intarsys (Schweiz) AG gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.

4.4                      

Wenn vertraglich nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation. Der Auftraggeber erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch, das auch im Programm enthalten sein kann. Für die Individualsoftware sowie für Softwareanpassungen erhält er ein Benutzerhandbuch dann, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart war.

4.5                      

An sonstigen im Rahmen eines Vertrages für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Vorstudie, Konzeptions- und Planungsunterlagen, Zeichnungen etc.) erhält der Auftrag­geber ebenfalls nicht ausschliessliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu vervielfältigen, zu übersetzen und  zu bearbeiten. Soweit er die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, vorführt, wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von intarsys (Schweiz) AG. Dies gilt auch, wenn er die Arbeitsergebnisse Dritten zum Zwecke der Umsetzung zugänglich macht.

4.6                      

Vertraglich können die Vertragspartner hiervon abweichende Nutzungsvereinbarungen treffen.

5  Mitwirkung des Auftraggebers

5.1                      

Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit. Er erteilt intarsys (Schweiz) AG rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber intarsys (Schweiz) AG bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basis­software, für die Anlage von intarsys (Schweiz) AG kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber sorgt für die Zurverfügungstellung aktueller Systemprogrammversionen sowie für Netzwerk-, Datenbank- und sonstige System- bzw. anwendungsnahe Software, so­fern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

5.2                      

Der Auftraggeber wird von intarsys (Schweiz) AG gelieferte Software ausführlich im Zusammenhang mit den jeweiligen Anwendungen und Systemumgebungen auf einer vom Echtbetrieb gesonderten Testkonfiguration technisch und funktionell prüfen und die Software erst bei von ihm festgestellter einwandfreier Funktionalität und Sicherheit in den produktiven Einsatz bringen.

5.3                      

Der Auftraggeber führt vor Beginn von zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von intarsys (Schweiz) AG in die EDV-Anlage eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. intarsys (Schweiz) AG wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.

5.4                      

intarsys (Schweiz) AG kann Leistungen mittels Fernwartung erbrin­gen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt intarsys (Schweiz) AG nach entsprechender telefonischer Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage.

5.5                      

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist intarsys (Schweiz) AG berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten. Sonstige Rechte von intarsys (Schweiz) AG bleiben unberührt. Leistet intarsys (Schweiz) AG s dennoch, stellt sie ihren Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung von intarsys (Schweiz) AG die Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der intarsys (Schweiz) AG dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter, nachträglich berichtigter Angaben wiederholt werden müssen.

5.6                      

Die Vertragspartner benennen bei Vertragsabschluss einen Ansprechpartner oder Projektleiter (gegebenenfalls auch dessen Vertreter). Der Ansprechpartner (Projektleiter) des Auf­traggebers ist der Gesprächspartner von intarsys (Schweiz) AG , er sorgt für eine gute Kooperation, die Erbringung der Mitwirkungspflichten und trifft die für den Auftrag erforderlichen Entscheidungen. Die Vertragspartner teilen einander den Wechsel der Person des Ansprechpartners schriftlich mit.

6 Leistungszeit, Verzögerungen

6.1                      

intarsys (Schweiz) AG erbringt Leistungen werktags montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr in ihren Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

6.2                      

Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, intarsys (Schweiz) AG hat einen Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten; intarsys (Schweiz) AG steht also in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäss durchgeführt wird und die Nichtbelieferung im Übrigen nicht auf Gründen beruht, die intarsys (Schweiz) AG zu vertreten hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.

6.3                      

Die Einhaltung des Leistungszeitpunkts setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwir­kungs- und sonstigen Vertragspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Werden diese Voraus­setzungen nicht erfüllt, werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich Anforderungen des Auftraggebers ändern.

6.4                      

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem intarsys (Schweiz) AG durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von intarsys (Schweiz) AG, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.

6.5                      

intarsys (Schweiz) AG gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein.

6.6

Wenn der Auftraggeber die Projektstörungen oder Verzögerungen zu vertreten hat, stellt intarsys (Schweiz) AG dadurch eventuell entstehende Mehrkosten in Rechnung.

7 Zahlung, Preise, Gefahrtragung, Aufrechnung und Abtretung

7.1                      

Die Zahlungen sind nach Eingang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. intarsys (Schweiz) AG kann im kaufmännischen Geschäftsverkehr Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist intarsys (Schweiz) AG berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. intarsys (Schweiz) AG ist berechtigt, Abschlagszahlungen von maximal 50 % der für die Softwareüberlassung vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss als Abschlagszahlung zu verlangen. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

7.2                      

Soweit für Lieferungen und Leistungen keine Preise vereinbart sind, gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltende Preisliste von intarsys (Schweiz) AG . Entsprechend der gültigen Preisliste zu vergüten sind Zubehör, Datenträger, Mehrkosten für Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder bei dem Auftraggeber durchgeführt werden sowie Nebenkosten (Reisekosten, Reisezeit, Spesen).

7.3                      

Soweit für Dienstleistungen kein Festpreis vereinbart worden ist, werden solche Leistungen nach Aufwand berechnet. Die Ab­rechnung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Nebenkosten. Sämtliche Angaben von intarsys (Schweiz) AG über den zu erwartenden Zeit- und Kosten­aufwand eines Auftrages sind reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich, wenn nicht ein verbindlicher Festpreis festgelegt wurde.

7.4                      

intarsys (Schweiz) AG versendet Vertragsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von intarsys (Schweiz) AG . Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der ordnungsgemäss verpackten Ware an die Transport­person auf den Auftraggeber über. Durch den Transport beschädigte Software, die von intarsys (Schweiz) AG hergestellt wurde, wird intarsys (Schweiz) AG nach Rückgabe der beschädigten Datenträger gegen eine Aufwandsentschädigung für die Verwaltung ersetzen.

7.5

Der Auftraggeber kann nur mit von intarsys (Schweiz) AG unbestrittenen oder rechtskräftig festge­stell­ten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers resultiert aus einer schuldhaften, groben Pflichtverletzung von intarsys (Schweiz) AG . Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftrag­geber nur in dem konkreten Vertragsverhältnis geltend machen, in dem intarsys (Schweiz) AG seine Leistungen nicht erbracht hat.

8 Abnahme der Lieferung und Leistung

8.1

Wenn die Vertragspartner einen Werkvertrag geschlossen oder die Durchführung einer Ab­nahme vertraglich vereinbart haben, kann intarsys (Schweiz) AG von dem Auftraggeber eine schriftliche Abnahmeerklä­rung verlangen, sobald die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei von intarsys (Schweiz) AG erbracht ist. Die Einzelheiten des Abnahmeverfahrens ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die Erklärung darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat. In diesem Fall wird die Abnahme abgebrochen und nach der Fehlerbeseitigung durch intarsys (Schweiz) AG vom Auftraggeber fortgesetzt. Fehler, die die Abnahme nicht hindern, werden von intarsys (Schweiz) AG im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht beseitigt.

8.2

Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als drei Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf an­dere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Abnah­mever­langen oder durch Zahlung der Vergütung.

8.3                      

Abs. 1 und 2 gelten auch für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Billigung jedoch nicht auf solche Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammen­hang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.

9 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von intarsys (Schweiz) AG unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Be­schreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Mängel festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Programm bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten.

10 Sach- und Rechtsmängel

10.1                  

intarsys (Schweiz) AG gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen mit der in dem jeweiligen Vertrag getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung übereinstimmen, sich für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen und von üblicher Qualität sind. intarsys (Schweiz) AG gewährleistet, dass die Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieser Bedingungen sowie des jeweiligen Vertrages behindern oder ausschliessen.

10.2                  

Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschliesslich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Beschaffenheitsvereinbarung. Voraussetzung für das Vorliegen von Mängelansprüchen ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war und die Tauglichkeit für den vertraglich vorausge­setzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Eine Funktions­beeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, etc. resultiert, ist kein Fehler. intarsys (Schweiz) AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass vom Auftraggeber unter Verwendung der gelieferten Software konzipierte Gesamtprodukte oder Konzepte die vom Auftraggeber geplanten Aufgaben erfüllen, sofern dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde.

10.3                  

intarsys (Schweiz) AG leistet bei nachgewiesenen Mängeln der von ihr erbrachten Leistung, auch im Falle von schuldhaften Leistungsstörungen bei Dienstleistungen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, zunächst Gewähr durch kostenlose Nacherfüllung.

10.4                  

Die Nacherfüllung in Bezug auf Mängel von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von intarsys (Schweiz) AG durch Überlassen eines neuen Programm- oder Dokumentationsstandes, der den Mangel nicht enthält oder dadurch, dass intarsys (Schweiz) AG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Da komplexe Software vergleichbarer Art nicht vollständig fehlerfrei erbracht werden kann, ist nicht in jedem Fall durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Die Nacherfüllung bezüglich Rechtsmängel kann zusätzlich dadurch erfolgen, dass intarsys (Schweiz) AG die Ansprüche Dritter abwehrt oder befriedigt oder stattdessen die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Anforderungen genügende Leistung austauscht. Ein im Rahmen der Nacherfüllung überlassener anderer Programmstand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für den Auftraggeber zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.

10.5                  

Falls Dritte Schutzrechte (insbesondere Urheber-/Patentrechte) gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser intarsys (Schweiz) AG unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber ermächtigt intarsys (Schweiz) AG , die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine zu führen und unterstützt intarsys (Schweiz) AG hierbei im erforderlichen Umfang. Macht intarsys (Schweiz) AG von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Auftraggeber von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. intarsys (Schweiz) AG wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers (z. B. die abredewidrige Nutzung der Programme) beruhen.

10.6                  

Bei Liefergegenständen Dritter, insbesondere Software eines Vorlieferanten wird die für die Nacherfüllung benötigte Zeit von dessen Organisation abhängen. Wenn dem Auftraggeber ein Zuwarten auf die nächste fehlerbereinigte Softwareversion nicht zumutbar ist, versucht intarsys (Schweiz) AG , eine Umgehungslösung zu erarbeiten.

10.7                  

Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen – mindestens zwei Versuchen bezüglich desselben Mangels, soweit die Komplexität der Software nicht weitere Nacherfüllungsversuche rechtfertigt – endgültig fehlschlägt oder intarsys (Schweiz) AG die Nacherfüllung verweigert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung des Vertrages angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Ein Rücktrittsrecht besteht bei unerheblichen Mängeln nicht. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 11. Bei Dienst- und Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt Rücktritt ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Will der Auftraggeber die Vertragsbeziehung beenden (z. B. Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung), sind die Voraussetzungen in Ziff. 12 einzuhalten.

10.8                  

Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Massnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt intarsys (Schweiz) AG im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß Ziff. 5.

10.9                  

Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäss Ziff. 9 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von intarsys (Schweiz) AG beruht. Stellt sich im Rahmen der Nacherfüllungsleistungen von intarsys (Schweiz) AG heraus, dass eine Mängelrüge unbegründet war, ist intarsys (Schweiz) AG berechtigt, dem Auftraggeber den dadurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen.

10.10              

Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber die Software nicht verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben, insbesondere Ziff. 4 genutzt hat, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. Entsteht wegen nicht von intarsys (Schweiz) AG vorgenommener Änderungen der Software bei der Fehlersuche und -beseitigung ein Mehraufwand bei intarsys (Schweiz) AG , hat der Auftraggeber diesen zu tragen. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Störung oder der Fehler nicht durch Leistungen von intarsys (Schweiz) AG verursacht wurden.

10.11              

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmangel verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung, im Falle eines Werkvertrages ab der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäss Ziff. 10.7. Bei Arglist und Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Software oder des sonstigen gelieferten Gegenstandes verlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Gewährleistungszeit gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.

11 Haftung

11.1    

intarsys (Schweiz) AG hat, ausser bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Übernahme einer Garantie oder die Übernahme des Beschaffungsrisikos müssen ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.

11.2

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haftet intarsys (Schweiz) AG auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei ausservertraglicher oder vorvertraglicher Haftung nur nach folgenden Regeln:

(a)    Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie sowie bei ei­ner Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet intarsys (Schweiz) AG nach den gesetzlichen Vorschriften.

(b)   Bei grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Übernahme des Beschaffungsrisikos beschränkt sich die Haftung von intarsys (Schweiz) AG auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

(c)    Bei einfacher Fahrlässigkeit bei Verzug, Unmöglichkeit, leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet intarsys (Schweiz) AG auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach die­ser Regelung zu ersetzenden Schäden. Handelt es sich bei dem betroffenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Pflegevertrag), ist die Haftung für alle Schäden innerhalb eines Vertragsjahres beschränkt auf der für dieses Vertragsjahr vereinbarten Vergütung. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz und macht gleichzeitig von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist die Haftung für Schäden begrenzt auf die aus dem betroffenen Vertrag geschuldete Vergütung.

11.3                  

Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn intarsys (Schweiz) AG ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäss liefert. intarsys (Schweiz) AG haftet nur, wenn sie eine Bestellung gegenüber einem Dritten nicht ordnungsgemäss durch­führt oder intarsys (Schweiz) AG hieran sonst ein Verschulden trifft.

11.4                  

Soweit eine Versicherung von intarsys (Schweiz) AG für den Schaden einsteht, stellt intarsys (Schweiz) AG dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung, abzüglich des eventuell von intarsys (Schweiz) AG bereits bezahlten Betrages.

11.5                  

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet intarsys (Schweiz) AG nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.6                  

Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder ausservertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Arglist gegeben sind. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

11.7                  

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

12 Beendigung des Leistungsaustauschs

12.1                  

Vor jeder beabsichtigten, aus einer Pflichtverletzung von intarsys (Schweiz) AG resultierenden Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (durch Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatzverlangen statt Leistung) hat der Auftraggeber intarsys (Schweiz) AG die Pflichtverletzung konkret zu benennen und intarsys (Schweiz) AG mit angemessener Frist zur Beseitigung der Störung aufzufordern, soweit die Fristsetzung nach dem Gesetz im Einzelfall nicht entbehrlich ist. Zusätzlich hat der Auftraggeber intarsys (Schweiz) AG gegenüber anzudrohen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist keine weiteren Leistungen von intarsys (Schweiz) AG mehr annimmt und Schadensersatz statt Leistung und/oder den Rücktritt vom Vertrag verlangt.

12.2                  

Reagiert intarsys (Schweiz) AG auf das Beseitigungsverlangen des Auftaggebers, um die Störung zu beseitigen, so wird intarsys (Schweiz) AG den Auftraggeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten nach Ablauf der gesetzten Frist auffordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung endgültig zu erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält. Reagiert der Auftraggeber nicht, ist sein Recht zur Beendigung des Vertrages in Bezug auf den gerügten Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. intarsys (Schweiz) AG wird den Auftraggeber in seiner Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinweisen. Zur Beendigung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, wenn intarsys (Schweiz) AG die geschuldeten Leistungen erbracht hat.

12.3                  

Der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragserfüllung bleibt solange bestehen, bis der Auftraggeber statt der Leistung Schadensersatz verlangt und/oder Rücktritt erklärt.

12.4                  

Der Rücktritt vom Vertrag aufgrund der Nichterbringung einer fälligen Leistung setzt voraus, dass intarsys (Schweiz) AG die Nichtleistung zu vertreten hat oder ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ziff. 10 Abs. 7 bleibt unberührt.

12.5                  

Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform.

12.6                  

Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Vertragsbeendigung Gebrauch und trifft ihn für den Umstand, der ihn zur Vertragsbeendigung berechtigt, eine Mitverantwortung, bleiben daraus resultierende Schadensersatzansprüche von intarsys (Schweiz) AG unberührt.

13 Widerrufsvorbehalt

13.1                  

intarsys (Schweiz) AG kann die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichti­ger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Nutzungsbeschränkungen in Ziff. 4 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungs­pflicht in Ziff. 14 verstösst und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.

13.2      

Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat intarsys (Schweiz) AG gegenüber die vollständige Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

14 Geheimhaltung, Verwahrung, Datenschutz

14.1                  

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die von intarsys (Schweiz) AG gelieferte Software und vom Auftraggeber hergestellten Kopien hiervon. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

14.2                  

Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schrift­lich über die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers gemäss Ziff. 4.

14.3                  

intarsys (Schweiz) AG beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit intarsys (Schweiz) AG bei der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird intarsys (Schweiz) AG die personenbezogenen Daten nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Auftraggebers und gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. Beauftragten Subunternehmen wird intarsys (Schweiz) AG intarsys (Schweiz) AG die gleichen Verpflichtungen auferlegen.

14.4                  

intarsys (Schweiz) AG verpflichtet ihre mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Auftraggeber auf Anforderung nach. Subunternehmen werden entsprechend verpflichtet.

15  Schriftform, Gerichtsstand, Rechtswahl

Falls eine zuständige Behörde in einem Entscheid eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als nichtig oder unwirksam erachten sollte, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. intarsys (Schweiz) AG ersetzt in diesem Fall die entsprechenden Bestimmungen durch wirtschaftlich adäquate, rechtmässige Bestimmungen.

15.1                  

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

15.2                 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Prattel BL. intarsys (Schweiz) AG ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.

15.3                 

Dieser Vertrag und alle Nachträge unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).

B Ergänzende Regeln für Dienstleistungen

16 Erbringung von Dienstleistungen durch intarsys (Schweiz) AG

16.1                  

Soweit Dienstleistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein intarsys (Schweiz) AG s ihren Mit­arbei­tern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftrag­gebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektleiter von intarsys (Schweiz) AG Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

16.2                  

intarsys (Schweiz) AG behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mit­arbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. intarsys (Schweiz) AG kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Ein Wechsel der Mitarbeiter wird intarsys (Schweiz) AG dem Auftraggeber mitteilen, sofern der Mitarbeiter unmittelbar mit dem Auftraggeber in Kontakt steht.

16.3                  

Kann intarsys (Schweiz) AG Leistungen aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht erbringen, so steht intarsys (Schweiz) AG die Vergütung dennoch zu. intarsys (Schweiz) AG wird das freie Leistungsvolumen nach Möglichkeit anderweitig einsetzen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber intarsys (Schweiz) AG vom Leistungshindernis so früh wie möglich schriftlich unterrichtet. Hierfür ist eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen einzuhalten.

C Ergänzende Regeln für Softwarepflegeleistungen

17 Software-Pflegeleistungen

17.1                  

intarsys (Schweiz) AG erbringt Softwarepflegeleistungen ab der Lieferung der Software, soweit ein Softwarepflegevertrag zwischen den Vertragspartnern geschlossen wurde. Das zu pflegende Softwareprodukt sowie die zu erbringenden Leistungen sind im Softwarepflegevertrag bestimmt.

17.2                  

Die Pflegeleistungen von intarsys (Schweiz) AG beschränken sich auf die letzten beiden Releases der Software. Wenn der Auftraggeber auf die Installation dieser Releasestände verzichtet hat und deshalb keine der beiden aktuellen Releasestände nutzt, schuldet intarsys (Schweiz) AG nur die Überlassung der aktuellen Releasestände. Weitere Leistungen schuldet intarsys (Schweiz) AG nur, wenn der gemeldete Fehler in den aktuellen Releaseständen nicht behoben ist oder der Auftraggeber einen aktuellen Releasestand installiert und nutzt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, alle im Rahmen der Pflege gelieferten Programmstände in angemessener Frist zu installieren, es sei denn, dies ist mit einem unzumutbaren Nachteil für ihn verbunden. Ein solcher Nachteil liegt zum Beispiel vor, wenn der Einsatz des neuen Release der Software dazu führt, dass der Auftraggeber seine Hard- und Softwareumgebung in einer Weise aufrüsten muss, die nicht dem Stand der Technik entspricht. Bei Unzumutbarkeit kann der Auftraggeber den Pflegevertrag aus wichtigem Grund kündigen. intarsys (Schweiz) AG kann in diesem Fall die Pflegeleistungen gegen Vergütung nach Aufwand anbieten.

17.3                  

Die Pflegeleistungen erstrecken sich nicht auf Individualsoftware, individuell für den Auftraggeber angepasste, konfigurierte oder vom Auftraggeber oder von Dritten veränderte Software, es sei denn, solche Leistungen werden von dem Auftraggeber gegen entsprechende Vergütung gesondert beauftragt. Softwaremodifikationen und Soft­wareerweiterungen sowie die Übertragung von solchen Modifikationen, Erweiterungen, Konfigurationen oder Parametrisierungen in weiterentwickelte Versionen der Software übernimmt intarsys (Schweiz) AG gegen Vergütung nach Aufwand und nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber.

18 Besondere Pflegebedingungen

18.1                  

Durch die Pflegeleistungen können sich Abweichungen von den in Handbüchern, Prospekten und sonstigen Abbildungen enthaltenen Spezifikationen ergeben.

18.2                  

Pflegeleistungen können vonseiten des Auftraggebers nur von dem Systemverantwortlichen oder von dessen Vertreter angefordert werden. Zum Systemverantwortlichen und dessen Vertreter können nur Mitarbeiter des Auftraggebers ernannt werden, die ausreichend fachkundig sind und intensiv in der Handhabung der betreffenden Software geschult wurden.

18.3                  

Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Massnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Softwarestörungen. Hierzu gehören die Anfertigung eines Störungsberichts auf dem von intarsys (Schweiz) AG überlassenen Formular mit der genauen Schilderung der Störung und deren Auswirkung, unter Angabe der betroffenen DV-Umgebung und Installationsdatum der Software. Ferner stellt der Auftraggeber intarsys (Schweiz) AG Systemprotokolle und Speicherauszüge, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur Veranschaulichung der Störung geeignete Unterlagen zur Verfügung.

18.4                  

Der Auftraggeber dokumentiert Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes der Software und teilt diese intarsys (Schweiz) AG unverzüglich schriftlich mit. Dies gilt auch für die Änderung des Aufstellungsortes der Software. Führen diese Änderungen für intarsys (Schweiz) AG zu Erschwernissen, ist intarsys (Schweiz) AG berechtigt, den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

18.5                  

Werden durch Pflegeleistungen technische Änderungen beim Auftraggeber notwendig, trägt er den Aufwand für die Anpassung seiner Hardware- oder Softwareumgebung, es sei denn, es ist ihm unzumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn die technische Anpassung nicht dem Stand der Technik entspricht. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Pflegevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

18.6                  

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass intarsys (Schweiz) AG im Falle der Fremdsoftware auf eventuelle Einschränkungen der Pflegeleistung durch den Vorlieferanten Rücksicht nehmen muss. intarsys (Schweiz) AG wird den Auftraggeber über eventuelle, auch zukünftige Einschränkungen informiert halten und soweit erforderlich ein neues Angebot überlassen.

19 Vergütung für Softwarepflegeleistungen

19.1                  

intarsys (Schweiz) AG erhält für die Erbringung der Pflegeleistungen die vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung errechnet sich aus einem im Pflegevertrag vereinbarten Prozentsatz der für die zu pflegende Software vom Auftraggeber zu zahlenden Softwareüberlassungsvergütung. Die Pflegevergütung ist jährlich im Voraus zu zahlen. Im Übrigen gilt Ziff. 7.

19.2        

Beginnt der Pflegevertrag nicht  mit der erstmaligen Überlassung der zu pflegenden Software, ist intarsys (Schweiz) AG berechtigt, für die Zeit zwischen der erstmaligen Überlassung der Software und dem Beginn des Pflegevertrages eine Einstiegsgebühr zu berechnen, die sich an dem Anteil der Weiterentwicklungskosten zwischen der Softwarelieferung und dem Beginn des Wartungsvertrages orientiert. Dies gilt nicht, wenn intarsys (Schweiz) AG dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Überlassung keinen Softwarepflegevertrag anbietet.

19.3                  

Wird die zu pflegende Software entweder durch Hinzuerwerb weiterer Lizenzen oder Module oder durch weitere  Ergänzungen erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt, erhöht sich die Pflegevergütung ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend dem erhöhten Softwareüberlassungspreis. Die hierfür zu zahlende Pflegevergütung wird in einem Nachtrag zu dem jeweiligen Pflegevertrag vereinbart.

19.4                  

Soweit im Rahmen der Pflegeleistungen Mitarbeiter/innen der intarsys (Schweiz) AG vor Ort bei dem Auftraggeber tätig werden, ist dieser Arbeitseinsatz nicht von der Pflegevergütung erfasst. Alle dadurch entstehenden Kosten werden gemäss der jeweils aktuellen Preisliste von intarsys (Schweiz) AG dem Kunden gegenüber in Rechnung gestellt.

19.5                  

intarsys (Schweiz) AG kann die Vergütung durch schriftliche Ankündigungen mit einer Frist von drei Monaten ändern, frühestens jedoch zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Abschluss des Pflegevertrages oder der letzten Erhöhung. Die Erhöhung darf höchstens 5 % (bezogen auf den zuletzt bezahlten Betrag) betragen. Bei jeder Erhöhung hat der Auftraggeber ein binnen vier Wochen nach Erhalt der Erhöhungsankündigung auszuübendes Sonderkündigungsrecht, das den Auftraggeber berechtigt, das Vertragsende zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt zwischen dem Tag, auf den die Erhöhung wirken soll, und dem Ablauf von sechs Monaten danach festzulegen. Macht er hiervon Gebrauch, so verbleibt es für die Zeit bis zur Erreichung des gewählten Beendigungszeitpunkts bei der ursprünglichen Vergütung.

19.6                  

Stellt sich heraus, dass eine Pflegeleistung vom Auftraggeber veranlasst wurde, die auf unsachgemässer Behandlung oder Eingriffen des Auftraggebers oder die auf sonstigen, nicht von intarsys (Schweiz) AG zu vertretenden oder der betreffenden Software nicht zurechenbaren Umständen beruht (z. B. Hardware-Fehler, Netzwerk-Fehler, Fehler der Fremdsoftware, fehlerhafte Datenlieferung aus Drittsystemen) oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so stellt intarsys (Schweiz) AG die erbrachten Leistungen gesondert entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.

20  Vertragsdauer- und -beendigung von Software-Pflegeverträgen

20.1                  

Der Pflegevertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des dritten Vertragsjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.

20.2                 

Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt und diese Verletzung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung seitens intarsys (Schweiz) AG liegt auch vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet wird.

20.3                 

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen.