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Was ist beim Aufbewahren elektronischer Dokumente zu beachten?

Beim Ablegen und Aufbewahren elektronischer Dokumente und Daten ist eine Umsetzung von Sicherheitszielen auf höchstmöglichem Stand der Technik notwendig. Der elementare Beleg dafür findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) § 371 a „Beweiskraft elektronischer Dokumente“. Dieser wird zusätzlich durch die europaweit geltende eIDAS-Verordnung bekräftigt.


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