Signaturerstellung
Wissenswertes zur eIDAS-VO

eIDAS

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Die eIDAS-Verordnung (eIDAS steht für „Electronic Identification And Trust Services“) ist eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. eIDAS stellt eine echte rechtliche Neuerung dar, deren erklärter Zweck darin besteht, die Entwicklung digitaler Anwendungen in Europa zu fördern. Die eIDAS gliedert sich in zwei wesentliche Punkte:

Die EU-Verordnung ermöglicht ein vereinfachtes Verfahren für die persönliche elektronische Signatur. Dabei muss das qualifizierte Zertifikat sich nicht zwangsläufig auf einer Smartcard befinden, sondern kann in einer gesicherten IT-Umgebung eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters aufbewahrt werden. Somit lässt sich die elektronische Unterschrift auch aus der Ferne auslösen, zum Beispiel mit mobilen Endgeräten wie Tablets und Smartphones.

Mit der Veröffentlichung des eIDAS-Durchführungsgesetz am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt ist dieses am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig treten damit das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 sowie die Signaturverordnung vom 16. November 2001 außer Kraft. Das Kernstück des eIDAS-Durchführungsgesetzes ist das Vertrauensdienstegesetz (VDG). Damit wurde die EU-Verordnung eIDAS in nationales Recht umgesetzt.

Ein Vertrauensdienst ist laut eIDAS-Verordnung, Artikel 3 (16), ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und unter anderem für die Erzeugung der Siegel, Signatur und Website-Zertifikate verantwortlich. Ein qualifizierter Vertrauensdienst ist ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen der eIDAS-Verordnung erfüllt, Artikel 3 (17), und wird alle zwei Jahre in einem aufwändigen Verfahren von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle überprüft und das Ergebnis der zuständigen Aufsichtsbehörde (BNetzA oder BSI) mitgeteilt. Der Status als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ist europaweit über eine Vertrauensliste und ein Gütesiegel nachprüfbar. Die deutsche Vertrauensliste ist auf der Webseite Trusted List Browser der EU https://webgate.ec.europa.eu sichtbar.

VDA

VDA

Rechtsgültigkeit

Rechtsgültigkeit

Qualifizierte elektronische Signatur

eIDAS Art. 25 (2): Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 126a Elektronische Form: Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Zivilprozessordnung § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente: Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.

Qualifiziertes elektronisches Siegel

eIDAS Art. 35 (2): Für qualifizierte elektronische Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit des Herkunftsnachweises der Daten.

Qualifizierte elektronische Zeitstempel

eIDAS Art. 41 (2): Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.

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