Personalmanagement §12 AÜG
Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher und verlangt für den Vertrag zwischen diesen die Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in elektronischer Form ist demzufolge nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich.
Diese Gesetzesänderung zur Zeitarbeit erfordert ab dem 01.04.2017 eine prozesseffiziente Lösung zur AÜV-Unterzeichnung bei Verleiher und Entleiher.