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Verschiedene Signaturen: einfach, fortgeschritten, qualifiziert – was ist der Unterschied

Man unterscheidet verschiedene Formen der elektronischen Signatur, die alle rechtskräftig sind, aber unterschiedliche Beweiskraft haben und daher für sehr unterschiedliche Anwendungsbereiche geeignet sind.

  • Die einfache Signatur stellt keinerlei Anforderungen an die Identifizierung desjenigen, der die Daten unterschreibt. Auch gibt es keine Anforderung, wie die signierten Daten mit der Signatur verbunden sind und dadurch auch keine vorgeschriebene Möglichkeit dieses zu prüfen. So stellt der digitalisierte Schriftzug einer Unterschrift (z.B. mittels Signaturpad) genauso eine einfache Signatur dar, wie die Verwendung eines E-Mail-Footers. Einfache Signaturen können dadurch aufgewertet werden, dass zu deren Erstellung ein Zertifikat genutzt wird. Damit kann die Integrität der Daten geprüft werden. Wird hierzu ein qualifiziertes Siegel verwendet, gilt die Beweiswürdigung gemäß eIDAS Art. 35 (2).
  • Die fortgeschrittene Signatur wird mit Mitteln erzeugt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann. Die Anforderungen an die Identifizierung und Speicherung des verwendeten Schlüssels sind öffentlich im Certification Practice Statement (CPS) hinterlegt. Im CPS sind alle wichtigen Informationen über die Certificate Authority (CA), dessen Richtlinien und Verfahren zusammengefasst hinterlegt. Daraus folgt eine eindeutige Zuordnung des Inhabers. Über die Signatur mit einem solchen Zertifikat lässt sich darüber hinaus die Integrität des Dokuments sicherstellen.
  • Bei der qualifizierten elektronischen Signatur lässt sich der Inhaber der Signatur eindeutig und sicher zuordnen, da die Identifizierung z.B. über PostIdent, VideoIdent oder die Online Ausweisfunktion (eID) stattfindet. Es wird ein qualifiziertes Zertifikat verwendet, welches von einem gemäß eIDAS bestätigten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde. Nur diese Art der Signatur erfüllt die Schriftform gemäß  BGB §126a und ist nach  ZPO §371a beweiswürdigend.

Qualifizierte elektronische Signatur: EuGH-Urteil vom 29.02.2024 Ein aktuelles Urteil des EuGH präzisiert die Auslegung von Art. 25 der Verordnung (EU) ...